Häufige Fragen zum MasernschutzgesetzHerausgeberin: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln.  Alle Rechte vorbehalten. Erstellt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Robert Koch­Institut sowie dem Paul­Ehrlich­Institut. Diese Bürgerinformation wird auf der Homepage  www.masernschutz.de kostenlos zum Download angeboten.

1. Warum gibt es ein Gesetz zum Schutz vor Masern?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung und es kann zu Spätfolgen kommen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Maserntodesfälle. Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind. Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie noch zu jung sind für die Impfung (Kinder < 9 Monate), schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.

2. Ab wann gilt das Masernschutzgesetz? 

Das Gesetz zum Schutz vor Masern tritt ab dem 1. März 2020 in Kraft. Alle Kinder, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.

3. Welche Kinder sind vom Masernschutzgesetz erfasst?

Das Gesetz erfasst alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind und

1. in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
2. die bereits vier Wochen
a) in einem Kinderheim betreut werden oder
b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler untergebracht sind.
Alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern­Schutzimpfung oder eine Masern­Immunität aufweisen.
Alle Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masern­Schutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.

4. Wie weise ich nach, dass mein Kind gegen  Masern geimpft wurde?

Als Nachweis gilt die Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über die entsprechend dokumen tierten Impfungen gegen Masern – in der Regel als MMR­Impfung, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder.


5. Ich habe den Impfpass meines Kindes verloren. Muss es jetzt noch einmal gegen Masern geimpft werden?

Ist der Impfpass verloren gegangen, gibt es drei Möglichkeiten:

1. Wenn sich die Masern­Impfung aus den ärztlichen Unterlagen ermitteln lässt, kann ein neuer Impfpass ausgestellt und die Impfung nachgetragen werden. 

2. Ein ärztliches Zeugnis kann bestätigen, dass eine Immunität gegen Masern (festgestellt z. B. durch eine Blutuntersuchung) bereits vorliegt oder die Schutzimpfungen stattgefunden haben.

3. Bleibt der Impfstatus unklar, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Schutzimpfungen nachzuholen. Eine Blutuntersuchung wird nicht empfohlen.


6. Mein Kind hatte bereits die Masern. Ist eine Impfung dann noch notwendig?

An Masern kann man nur einmal erkranken. Wer sie bereits hatte, ist dagegen geschützt und benötigt keine Impfung mehr. Ob Masern durchgemacht wurden, kann man mit einer Blutuntersuchung nachweisen.


7. Welche Masern-Impfstoffe stehen zur Verfügung?

Für die Impfung gegen Masern stehen in Deutschland aktuell ausschließlich Kombinationsimpfstoffe (Mumps­MasernRöteln (MMR) bzw. Mumps­Masern­Röteln­Varizellen (MMRV) Impfstoffe) zur Verfügung. Bei dem Masern­Anteil der Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendvirusimpfstoff, hergestellt aus abgeschwächten Masernviren. Bei den Antigenen gegen Mumps, Röteln und Windpocken handelt es sich ebenfalls um abgeschwächte Virusstämme der Erreger. Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen wird von der STIKO generell empfohlen, um die Anzahl der Injektionen bei Kindern gering zu halten. Das Immunsystem des gesunden Kindes ist sehr gut in der Lage, auf den Impfstoff zu reagieren. Ein Kombinationsimpfstoff gilt insgesamt als nicht schlechter verträglich als ein Einzelimpfstoff.


8. Was passiert, wenn für ein Kind ab einem Jahr kein Nachweis vorgelegt wird?

Kinder für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorliegt, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Eine allgemeine Ausnahme vom gesetzlichen Aufnahmeverbot kann zugelassen werden, wenn das Paul­Ehrlich­Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass für alle Impfstoffe mit einer Masernkomponente (die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind) bekannt gemacht hat. Besondere Regelungen gelten für Kinder, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden. Bei diesen Kindern kann das Gesundheitsamt (nach Ablauf der Übergangsfrist bis zum
 31. Juli 2021) im Einzelfall entscheiden, ob ein Betretensverbot ausgesprochen wird (außer bei schulpflichtigen Kindern).


9. Wie geht es weiter, wenn das Gesundheitsamt benachrichtigt wurde? 

Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage und etwa bis zu drei Monate, um die Nachholung einer zweimaligen Masernschutz­Impfung zu ermöglichen) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, kann das Gesundheitsamt die Eltern des Kindes zu einer Beratung laden und zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern. Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Betretensverbot ausgesprochen wird oder ob alternativ eine Geldbuße und Zwangsgeld ausgesprochen werden.

10. Widerspricht die Masernimpfpflicht nicht dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz?

Nein. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn das Kind wegen des fehlenden Nachweises über die Masern­Schutzimpfung nicht betreut werden kann.


11. Werden Geldbußen verhängt werden?

Für die zuständigen Behörden besteht keine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße. Es liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Laut Infektionsschutzgesetz handelt es sich ausdrücklich um eine „Kann­Regelung“. Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Neben oder alternativ zum Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.


12. Kann die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden?

Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.